Allgemeine Geschäftsbedingungen der IsoEnergetiC GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Lieferungen, Dienstleistungen und Angebote der IsoEnergetiC GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.
    Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und der IsoEnergetiC GmbH zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Ein Schweigen der IsoEnergetiC GmbH auf anders lautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; der Einbeziehung anderer AGB, auch in kaufmännischen Bestätigungsschreiben des Kunden oder eines Dritten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Jede Abweichung von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der IsoEnergetiC GmbH gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der IsoEnergetiC GmbH.
  3. Alle Vereinbarungen, zwischen dem Kunden und der IsoEnergetiC GmbH, welche die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen oder ändern, sind nur gültig, sofern sie schriftlich vereinbart werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote respektive die Offerten der IsoEnergetiC GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
    Angebotserstellung mit Leistungsverzeichnissen, Aufmaßen, sind grundsätzlich kostenpflichtig und können bei Auftragserteilung an die Isoenergetic GmbH von uns erlassen, oder verrechnet werden. 2. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der IsoEnergetiC GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Angebote der IsoEnergetiC GmbH beziehen sich auf die uns bekannten Anforderungen bezüglich der spezifizierten Mengen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder der Bestätigung über die Materialbeschaffenheit, Messtoleranzen und Herstellerbedingungen. Nachträgliche Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung und berechtigen uns, den Preis entsprechend zu ändern. Angaben in unseren Prospekten wie Fotos, Zeichnung und andere Spezifikationen sind nur annähernd. Sie begründen daher weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie und sind für die vertragliche Bestimmung des Leistungs- und Lieferungsgegenstandes nicht relevant.
  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum der IsoEnergetiC GmbH und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die nicht als „vertraulich“ bezeichnet sind.
  4. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der IsoEnergetiC GmbH an den Kunden aufgrund der Bestellung des Kunden zustande, wobei dies auch auf elektronischem Wege (E-Mail) geschehen kann. Bestellungen können maximal 48 Stunden / 2 Werktage nach Bestellungsannahme seitens dem Kunde geändert werden. Erfolgt eine Änderung im Nachhinein, so können anfallende Kosten an den Kunden weiter verrechnet werden.
  5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der IsoEnergetiC GmbH. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der IsoEnergetiC GmbH zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  6. Mit der Vertragsunterzeichnung verpflichtet sich der Kunde, die Produkte nur für die vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszwecke zu gebrauchen.
  7. IsoEnergetiC GmbH behält sich vor, Kosten aus Auftragsstornierungen durch den Kunden, welche nach erfolgter Auftragsbestätigung durch die IsoEnergetiC GmbH entstehen, zu verrechnen.
    § 3 Preise und Zahlungsbedingungen
  8. Die IsoEnergetiC GmbH liefert grundsätzlich gegen Vorauszahlung. Wird keine Vorauszahlung verlangt, so wird der Zahlungsanspruch spätestens mit der Bereitstellung der Lieferung für den Kunden fällig. Teillieferungen sind im Umfang der einzelnen Lieferung zu bezahlen. Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn die Lieferung oder Abnahme der Waren aus Gründen verzögert wird, welche die IsoEnergetiC GmbH nicht zu vertreten hat. Zahlungen dürfen aufgrund von Beanstandungen oder nicht akzeptierten Forderungen nicht gekürzt oder verweigert werden. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  9. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart worden ist, gelten die Preise ab Hersteller oder Lager IsoEnergetiC GmbH, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  10. Die IsoEnergetiC GmbH ist berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Dies wird dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
  11. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Für Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäß bezahlt werden, werden vom Fälligkeitstag an, ohne vorherige Verzugsmeldung, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend gemacht.
  12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind.
  13. Bei bestimmten Produktgruppen kann ein Mindermengenzuschlag erhoben werden. Dieser ist je nach Produkt unterschiedlich und wird jeweils separat ausgewiesen.
    § 4 Liefer- und Leistungszeit
  14. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Wird ein Liefertermin oder eine Lieferzeit von IsoEnergetiC GmbH genannt oder eine solche vereinbart, geschieht dies aber ausschließlich aus logistischen Gründen. Es handelt sich nur dann um einen verbindlich vereinbarten Leistungszeitpunkt, wenn der Termin von IsoEnergetiC GmbH ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ in Schriftform bestätigt wird. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der IsoEnergetiC GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
    Die IsoEnergetiC GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden unbrauchbar. Der Kunde trägt auch dafür Sorge, dass zum vorgesehenen Lieferzeitpunkt die Ware ordnungsgemäß am vereinbarten Lieferort abgeliefert werden kann.
  15. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der IsoEnergetiC GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die
    IsoEnergetiC GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die IsoEnergetiC GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  16. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird die IsoEnergetiC GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die IsoEnergetiC GmbH nur berufen, wenn sie den Kunden innerhalb angemessener Frist benachrichtigt.
    § 5 Gefahrübergang
  17. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die, den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  18. Sofern nicht bereits übergegangen, geht jedoch spätestens mit Eintritt des Annahmeverzugs des Kunden die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Kunden über.
    Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die IsoEnergetiC GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. 3. Versendet IsoEnergetiC GmbH auf Verlangen des Käufers die Kaufsache geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die, den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Gewährleistung

  1. Der Kunde soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen. Beanstandungen, Mängel und Reklamationen über Lieferungen und Leistungen sind der IsoEnergetiC GmbH sofort nach Erhalt der Sendung, oder bei schlüsselfertigen Anlagen sofort nach erster Inbetriebnahme, schriftlich zu melden. Dieses gilt ebenfalls für Dienstleistungen aller Art.
  2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Mangelrüge, so gilt die gekaufte Sache, sowie eine von uns ausgeführte Dienstleistung als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren. Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Eine Lieferung oder auch Dienstleistung, bei der Mängel angezeigt wird, darf weder weiter bearbeitet werden, in Betrieb gehalten oder in Betrieb gesetzt werden. Ansonsten ist eine Mangelanzeige unzulässig.
  3. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist die IsoEnergetiC GmbH nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die IsoEnergetiC GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
  5. Montageanleitungen werden elektronisch zur Verfügung gestellt. Bei fehlender oder mangelhafter Montageanleitung, ist IsoEnergetiC GmbH lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, es sei denn die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Der Verbraucher kann bei Mängeln an der Ware zunächst nur eine Ersatzlieferung verlangen oder eine Reparatur, wobei der Verkäufer in beiden Fällen sämtliche Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien tragen muss. Ob die gekaufte Ware repariert oder getauscht werden soll, darf der Kunde entscheiden (§ 439 Absatz 1 BGB). Allerdings kann der Händler die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen (§ 439 Absatz 4 BGB). Vorstehendes gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
  7. Zusätzlich und unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gegen IsoEnergetiC GmbH gewähren Hersteller in der Regel eine Garantie gemäß Ihren jeweiligen Herstellerbedingungen („Herstellergarantien“). Einzelheiten des Umfangs dieser Garantien ergeben sich ggf. aus den Garantiebedingungen.
  8. Garantien im Rechtssinne sind durch IsoEnergetiC GmbH nur dann abgegeben, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich enthalten und als Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Liefergegenstandes bezeichnet sind.
  9. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter unsachgemäß Arbeiten am Liefergegenstand durchgeführt hat. Jegliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringt oder nicht genehmigte Eingriffe und/oder Reparaturen an Liefergegenständen ohne ausdrückliche Absprache mit IsoEnergetiC GmbHselbst oder durch Dritte vornimmt.

§ 7 Rücknahme mangelfreier Ware
Eine Verpflichtung zur Rücknahme mangelfreier Ware durch IsoEnergetiC GmbH besteht nicht. Nimmt IsoEnergetiC GmbH freiwillig nach Absprache mit dem Kunden Ware vom Kunden zurück, gilt Folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in neuwertigem Zustand und in einwandfreier Originalverpackung, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen bzw. –Bestellungen handelt. Hierbei wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des ursprünglichen Warenwertes, mindestens jedoch 150 € erhoben. Der Kunde erhält eine Gutschrift in Höhe des bei Rückgabe bestehenden Warenwertes abzüglich der Bearbeitungsgebühr. Der Kunde trägt die durch die Rückgabe entstehenden Kosten.

§ 8 Haftung
IsoEnergetiC GmbH und ihre Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter sowie ihre Erfüllungsgehilfen haften nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, oder der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von IsoEnergetiC GmbH, ihrer Mitarbeiter, einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist ebenso wenig bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Schließlich ist die Haftung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit IsoEnergetiC GmbH eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben oder den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Vorschriften des Produktehaftpflichtgesetz bleiben unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die IsoEnergetiC GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, behält sich die IsoEnergetiC GmbH das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die IsoEnergetiC GmbH berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Dieses Herausgabe verlangen gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn IsoEnergetiC GmbH dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die IsoEnergetiC GmbH ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    Mit Annahme unserer AGB erteilt der Kunde unwiderruflich der Isoenergetic GmbH die Erlaubnis zum Betreten seines Grundstücks, um Material abtransportieren zu können, bzw. auch zu demontieren und mitzunehmen zur Eigentumssicherung der Isoenergetic GmbH.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- , Sturm und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die IsoEnergetiC GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die IsoEnergetiC GmbH entsprechende Abwehrmaßnahmen ergreifen kann. Der Kunde hat auf das Vorbehaltseigentum der IsoEnergetiC GmbH hinzuweisen. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, der IsoEnergetiC GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Abwehrmaßnahme zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Schaden. 5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der IsoEnergetiC GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der IsoEnergetiC GmbH -Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der IsoEnergetiC GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die IsoEnergetiC GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die IsoEnergetiC GmbH verlangen, dass der Kunde die, der IsoEnergetiC GmbH abgetretenen Forderungen und deren Schuldner, bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Die IsoEnergetiC GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der IsoEnergetiC GmbH.
  5. Bei Ausleihartikeln verpflichtet sich der Kunde, den ausgeliehenen Gegenstand termingerecht und in einem ordnungsgemäßen, sauberen und funktionstüchtigen Zustand zurückzugeben.
    Bei eventueller Beschädigung durch unsachgemäße Benutzung sowie Diebstahl, Vandalismus, Unfälle oder ähnliches, übernimmt der Kunde die volle Haftung. Für Instandsetzungen hat jeder Kunde selbst Sorge zu tragen. Bei Verlust von Artikeln, die zur Funktion des ausgeliehenen Artikels notwendig sind, werden diese dem Kunden grundsätzlich in Rechnung gestellt. Die Versicherung der Ausleihartikel ist Sache des Kunden.

§ 10 Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 11 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns unterbreiteten und bekanntgegebenen Informationen nicht als vertraulich.

§ 12 Export
Die Wiederausfuhr der gelieferten Ware aus Deutschland unterliegt den länderspezifischen Ausfuhrbestimmungen und ist gegebenenfalls ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export der gelieferten Waren aus Deutschland bedarf der schriftlichen Einwilligung des Lieferanten; unabhängig davon hat der Kunde für die Einholung jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen. Der Kunde ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich am Sitz der Gesellschaft, bei welcher der Auftrag platziert worden ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
  3. Obenstehend wird die jeweils handelnde Unternehmung der IsoEnergetiC GmbH mit
    IsoEnergetiC GmbH bezeichnet. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass durch diese Art der Bezeichnung eventuelle einzelne Unternehmen der IsoEnergetiC GmbH nicht eine Gruppenhaftung auslösen.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.
  5. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden noch in mehrere Sprachen übersetzt. Bei Widersprüchen oder im Zweifel ist die deutsche Fassung maßgebend.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IsoEnergetiC GmbH

Stand: 01. Oktober 2019